Stand: September 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr. Aktuelle Konditionen beim jeweiligen Fördergeber prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 21. Juli 2026 zahlt das BAFA keinen Zuschuss mehr für den Austausch von Innenbeleuchtung in Nichtwohngebäuden — die entsprechende Fördermaßnahme wurde aus der BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie gestrichen. Anträge, die bis einschließlich 20. Juli 2026 eingegangen sind, laufen unverändert weiter.
- Gewerbe: kein Direktzuschuss mehr, aber degressive AfA (30 % im Anschaffungsjahr) und Investitionsabzugsbetrag (bis 50 %) bleiben nutzbar
- Privatpersonen: kein BAFA-Zuschuss, aber der Handwerkerbonus nach § 35a EStG deckt 20 % der Lohnkosten (max. 1.200 €/Jahr) — für 2027 ist eine Absenkung im Gespräch
- Kommunen und Vereine: nach unserer Recherche der einzige verbliebene bundesweite Direktzuschuss über die NKI Kommunalrichtlinie, 25–40 % für Innen- und Hallenbeleuchtung
Was sich am 21. Juli 2026 geändert hat: kein BAFA-Zuschuss mehr für LED
Ein Betriebsleiter ruft im September 2026 beim Energieberater an, weil er von „15 % Zuschuss für LED“ gelesen hat, und hört: „Das gibt es seit Juli nicht mehr.“ Genau diese Verwirrung erleben wir gerade häufig bei Anfragen zur Beleuchtungsumrüstung.
Der Grund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 17. Juli 2026 eine überarbeitete Fassung der BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie (BEG EM) veröffentlicht, wirksam ab dem 21. Juli 2026. Die neue Richtlinie listet in Kapitel 5 nur noch fünf förderfähige Maßnahmenkategorien auf:
Stichtag 21. Juli 2026: Altanträge laufen weiter, neue Projekte nutzen Steuerweg, NKI oder Handwerkerbonus
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik ohne Heizung
- Heizungstechnik
- Heizungsoptimierung
- Fachplanung und Baubegleitung
Beleuchtung kommt in dieser Liste nicht mehr vor. Die vorherige Förderung für energieeffiziente Innenbeleuchtung in Nichtwohngebäuden wurde ersatzlos gestrichen.
Für wen das noch keine Rolle spielt: Wer seinen Antrag bis einschließlich 20. Juli 2026 beim BAFA eingereicht hat, ist von der Änderung nicht betroffen: diese Anträge laufen nach der bisherigen Richtlinienfassung weiter, inklusive Bewilligungsbescheid und Auszahlung. Wer jetzt neu plant, muss ohne diesen Zuschuss rechnen.
Zwei Dinge bleiben von der alten Förderpraxis übrig, auch wenn sie nichts mehr auszahlen. Erstens: Die früheren technischen Mindestanforderungen an geförderte Beleuchtung, mindestens 120 lm/W Systemlichtausbeute (Lichtbänder: 140 lm/W) und Lebensdauer L80 bei 50.000 Betriebsstunden, sind nach wie vor eine brauchbare Orientierung beim Leuchtenkauf, auch ganz ohne Förderbezug. Für ein Büro mit 200 m² und 40 auszutauschenden Einbaustrahlern lohnt sich der Blick ins Datenblatt weiterhin, unabhängig davon, ob ein Zuschuss fließt. Zweitens: Die Fachplanung und Baubegleitung (50 % Förderung nach BEG EM) existiert weiter, aber nur noch für die vier verbliebenen Kategorien Hülle, Anlagentechnik, Heizung und Heizungsoptimierung, nicht mehr für Beleuchtungsprojekte.
Für Büros und Praxen bleiben LED Einbaustrahler trotzdem die häufigste Wahl bei der Umrüstung, kompakt gebaut, nur eben ohne den direkten Zuschuss vom Staat. Was Sie über die Stromkostenersparnis wissen sollten, zeigt unser Artikel zum Thema LED Stromkosten berechnen.
Was 2026 noch gilt: BAFA-Zuschuss entfällt, Steuerweg und NKI Kommunalrichtlinie bleiben
Was für Gewerbebetriebe bleibt: Steuervorteile statt Zuschuss
Der direkte Zuschuss ist weg, aber die steuerliche Seite der LED-Umrüstung existiert unabhängig davon und wurde durch die BEG-Änderung nicht angetastet. Für Gewerbetreibende ist das oft der größere finanzielle Hebel, und er wird häufig übersehen, weil er separat von jeder Förderrichtlinie im Steuerrecht steht.
Die degressive Abschreibung erlaubt es, bis zu 30 % der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr abzusetzen. Das gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter — also auch für LED-Leuchten, Steuerungstechnik und Trafos. Voraussetzung: Die Anschaffung muss zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen. Dieses Zeitfenster läuft, unabhängig vom Wegfall der BAFA-Förderung, weiter — wer umrüsten will, sollte es einplanen.
Für kleinere Unternehmen (Gewinn unter 200.000 €) kommt der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG hinzu: Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können vorab gewinnmindernd geltend gemacht werden, schon im Jahr vor der tatsächlichen Anschaffung. Die Investition muss dann innerhalb von drei Jahren erfolgen. Ergänzend erlaubt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungskosten, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre.
Achtung, wichtiger Unterschied zur alten Rechnung: Ohne BAFA-Zuschuss mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht mehr um einen Zuschussbetrag: Die degressive AfA und der IAB werden jetzt auf die volle Investitionssumme berechnet. Eine Gewerbehalle, die 10.000 € in neue LED-Beleuchtung investiert, kann im ersten Jahr 3.000 € degressive AfA (30 % von 10.000 €) ansetzen. Ob und in welcher Kombination sich degressive AfA, IAB und Sonderabschreibung für Ihren konkreten Fall am besten kombinieren lassen, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater durchrechnen. Die Reihenfolge und Verteilung auf die Jahre macht steuerlich einen spürbaren Unterschied.
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Was für Privatpersonen bleibt: Handwerkerbonus nach § 35a EStG
Für Privatpersonen gab es bei der BEG-Förderung ohnehin nie einen Zuschuss speziell für Beleuchtung — diese Förderkategorie war zumindest in der aktuellen und der vorherigen Richtlinienfassung auf Innenbeleuchtung in Nichtwohngebäuden beschränkt. Was für Ihr Zuhause zählt, ist eine steuerliche Entlastung, die mit der BEG-Förderung nie etwas zu tun hatte: der Handwerkerbonus nach § 35a EStG.
Wer in seinem selbst genutzten Zuhause Handwerkerleistungen beauftragt, dazu zählt auch der Austausch von Leuchten und die zugehörige Elektroinstallation, kann 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen. Wichtig: Nur der Lohnanteil zählt, nicht das Material. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden (Überweisung, keine Barzahlung), sonst erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an.
Zeitlich befristet mitdenken: Nach Stand der aktuellen Koalitionsvereinbarung ist ab 2027 eine Absenkung auf 15 % der Arbeitskosten bzw. maximal 900 € im Gespräch, das ist noch kein geltendes Gesetz, aber wer eine größere Umrüstung plant, kann mit dem aktuellen Satz von 20 % / 1.200 € rechnen, solange keine Gesetzesänderung verkündet ist. Wer sich unsicher ist, ob eine geplante Maßnahme noch 2026 abgerechnet werden sollte, bespricht das am besten mit dem Steuerberater.
Förderung für Kommunen und Vereine: NKI Kommunalrichtlinie
Kommunen, kommunale Unternehmen, Vereine, Bildungseinrichtungen und Religionsgemeinschaften haben einen eigenen Förderweg, der von der BEG-Änderung nicht betroffen ist: die NKI Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums — nach unserer Recherche der einzige verbliebene bundesweite Direktzuschuss für Beleuchtung:
| Beleuchtungstyp | Standardförderung | Finanzschwache Kommunen / Kohlereviere |
|---|---|---|
| Innen- und Hallenbeleuchtung | 25 % | 40 % |
Auch Außen- und Straßenbeleuchtung ist über dieselbe Richtlinie förderfähig; Details zu weiteren Maßnahmen und Bedingungen stehen in der jeweils aktuellen Fassung der Kommunalrichtlinie. Voraussetzung ist in jedem Fall eine Steuer- und Regelungstechnik — ohne sie gibt es laut Kommunalrichtlinie keine Förderung, bei modernen LED-Systemen ohnehin Standard. Für Außenbereiche und Betriebsgelände sind Außenwandleuchten eine gängige Wahl; eine Außenwandleuchte mit Bewegungsmelder bringt die geforderte Steuer- und Regelungstechnik über den integrierten Bewegungsmelder gleich mit.
Antragsberechtigt sind neben Kommunen auch kommunale Unternehmen, eingetragene Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften und Bildungseinrichtungen. Wer als Sportverein eine Turnhalle betreibt oder als Kirchengemeinde einen Gemeindesaal beleuchten will, sollte diesen Weg prüfen. Seit dem 1. Juni 2026 läuft die Antragstellung ausschließlich über das easy-Online-Portal.
Kontakt: Service- und Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz, skkk@klimaschutz.de, Tel. 030 39001 170. Die Bearbeitungsdauer liegt aktuell bei etwa fünf Monaten — planen Sie entsprechend Vorlauf ein.
Was jetzt zu tun ist
Wenn Sie vor dem 21. Juli 2026 schon einen BAFA-Antrag gestellt haben: Er läuft unverändert weiter. Der bewilligte Zuschuss wird nach Abschluss der Umrüstung und Einreichung der Verwendungsnachweise wie gewohnt ausgezahlt. Für Altanträge gilt weiter, was bei der Antragstellung ohnehin nötig war: Der Liefer- oder Leistungsvertrag musste bereits mit Fördervorbehalt (auflösender oder aufschiebender Bedingung) vorliegen. Mit der Umsetzung schon vor dem Bewilligungsbescheid zu beginnen, ist laut Förderrichtlinie zulässig, geschieht aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung.
Wenn Sie ein Gewerbeprojekt neu planen: Rechnen Sie ohne BAFA-Zuschuss, aber mit degressiver AfA und Investitionsabzugsbetrag. Eine kurze Bestandsaufnahme der aktuellen Beleuchtung, Leuchtentyp, Alter, Stromverbrauch pro Leuchte, hilft dabei, die Investition realistisch zu planen, auch ganz ohne Energieberater-Pflicht wie früher beim BEG-Antrag. Nutzen Sie die Gelegenheit für eine vollständige Renovierungs-Lichtplanung statt nur Lampen zu tauschen.
Wenn Sie für eine Kommune oder einen Verein planen: Der NKI-Weg steht offen. Reichen Sie den Antrag über das easy-Online-Portal ein, bevor Sie einen Handwerker beauftragen, auch hier gilt: erst der Bescheid, dann der Auftrag.
Häufige Missverständnisse 2026
Ein paar Verwechslungen erleben wir in Beratungsgesprächen seit dem Sommer immer wieder:
- „Ich habe von 15 % Zuschuss gelesen, das gilt doch noch?“ — Nein, seit 21. Juli 2026 nicht mehr für neue Anträge. Viele Ratgeberseiten im Netz sind noch nicht aktualisiert.
- „Steuervorteile und BAFA-Zuschuss, das ist doch dasselbe?“ — Nein. Degressive AfA und Investitionsabzugsbetrag sind Steuerrecht, unabhängig von jeder Förderrichtlinie, und laufen unverändert weiter.
- „Für Privatpersonen gibt es dann gar nichts mehr?“ — Doch, der Handwerkerbonus nach § 35a EStG bleibt bestehen — er war ohnehin nie an die BEG-Förderung gekoppelt.
- „Kommunen sind auch betroffen?“ — Nein, die NKI Kommunalrichtlinie ist ein eigenständiges Programm des Bundesumweltministeriums und war von der BEG-Änderung nicht betroffen.
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich 2026 noch einen BAFA-Zuschuss für LED-Beleuchtung?
Nein, für neue Anträge nicht mehr. Seit dem 21. Juli 2026 ist die Innenbeleuchtung aus der BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie gestrichen. Wenn Sie Ihren Antrag bis einschließlich 20. Juli 2026 eingereicht haben, läuft er unverändert nach den alten Bedingungen weiter.
Was können Gewerbebetriebe stattdessen nutzen?
Die degressive Abschreibung (30 % im Anschaffungsjahr, befristet bis 31.12.2027) und der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG (bis zu 50 % der geplanten Kosten für Unternehmen mit Gewinn unter 200.000 €) stehen unabhängig von der BEG-Förderung weiterhin zur Verfügung. Ergänzend ist eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von bis zu 40 % über fünf Jahre möglich.
Können Privatpersonen noch etwas absetzen?
Ja, über den Handwerkerbonus nach § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten (nicht des Materials), maximal 1.200 € pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Voraussetzung ist eine unbare Zahlung. Für 2027 ist laut Koalitionsvereinbarung eine Absenkung auf 15 % / 900 € im Gespräch, aktuell gilt aber noch der höhere Satz.
Gibt es noch einen direkten Zuschuss für LED-Beleuchtung?
Ja, aber nur für Kommunen, kommunale Unternehmen, Vereine, Stiftungen und Bildungseinrichtungen: über die NKI Kommunalrichtlinie mit 25 % Zuschuss (40 % für finanzschwache Kommunen und Kohlereviere) für Innen- und Hallenbeleuchtung. Für Gewerbe und Privatpersonen gibt es seit Juli 2026 keinen vergleichbaren Direktzuschuss mehr.
Welche technischen Mindestanforderungen galten für die frühere BAFA-Förderung?
Die frühere Förderung verlangte mindestens 120 lm/W Systemlichtausbeute (Lichtbänder: 140 lm/W) sowie eine Lebensdauer von L80 bei 50.000 Betriebsstunden. Diese Werte sind zwar nicht mehr förderrelevant, aber weiterhin eine sinnvolle Orientierung beim Leuchtenkauf.
Was passiert mit einem Antrag, den ich am 20. Juli 2026 eingereicht habe?
Dieser Antrag ist von der Änderung nicht betroffen, da er noch vor dem Stichtag 21. Juli 2026 einging. Er wird nach der bisherigen Richtlinienfassung bearbeitet, inklusive Bewilligungsbescheid und Auszahlung des Zuschusses nach Abschluss der Maßnahme.
Muss ich für die NKI-Förderung einen Energieeffizienz-Experten einbinden?
Die NKI Kommunalrichtlinie hat eigene Verfahrensregeln, die sich von der früheren BAFA-BEG-Förderung unterscheiden. Antragsberechtigte Kommunen und Vereine reichen den Antrag über das easy-Online-Portal ein; Details zu den Nachweispflichten klären Sie am besten direkt mit dem Service- und Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz.
Fazit
Der Betriebsleiter aus unserem Beispiel muss seine Rechnung neu aufmachen: Ohne BAFA-Zuschuss bleibt die volle Investitionssumme stehen — aber degressive AfA und Investitionsabzugsbetrag senken die steuerliche Last trotzdem spürbar, und die Stromkostenersparnis durch LED verändert sich durch den Wegfall des Zuschusses nicht.
Drei Dinge sollten Sie mitnehmen: Erstens: Der BAFA-Direktzuschuss für Beleuchtung ist seit dem 21. Juli 2026 Geschichte, unabhängig davon, was ältere Ratgeber noch behaupten. Zweitens: Gewerbe und Privatpersonen haben mit Steuervorteilen und Handwerkerbonus weiterhin funktionierende Hebel, nur eben getrennt von jeder Förderrichtlinie. Drittens: Kommunen und Vereine sind die einzigen, die noch einen direkten Zuschuss über die NKI Kommunalrichtlinie erhalten.
Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme Ihrer aktuellen Beleuchtung — das dauert einen Nachmittag. Danach holen Sie sich ein Angebot und rechnen mit Ihrem Steuerberater durch, welche Kombination aus Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag für Sie am günstigsten ist.
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Quellen & weiterführende Links
- BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie, Fassung vom 17. Juli 2026 (PDF) — offizielle Richtlinie, Kapitel 5 "Gegenstand der Förderung"
- BAFA — Bundesförderung für effiziente Gebäude — Offizielle Förderstelle
- licht.de — Wegfall der BEG-Förderung für Beleuchtung — Branchenverband Fördergemeinschaft Gutes Licht
- klimaschutz.de — NKI Kommunalrichtlinie: Innen- und Hallenbeleuchtung — Service- und Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz
- § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung) und § 35a EStG (Handwerkerbonus) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de